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Deutsche Bun­des-Immis­sion­ss­chutz-Verord­nung (BIm­SchV)

Laut BImSchV dürfen kleinere und mittlere Feuerungsanlagen mit Typenprüfung zwischen 1995 und 21. März 2010, die die Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade nicht einhalten, in Deutschland ab 2025 nicht mehr betrieben werden. RIKA Öfen sind davon mehrheitlich nicht betroffen.

Über die BImSchV

Die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Deutschland beinhaltet sämtliche Regelungen zum Schutz von Lebewesen und Gütern vor schädlichen Umwelteinflüssen und wird laufend verschärft. Mit dem Ziel, Energie effizienter zu nützen und die Feinstaubbelastung zu minimieren, legt sie in der 1. BImSchV u.a. auch den maximalen Schadstoff-Ausstoß sowie Wirkungsgrad von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen wie etwa Kamin- und Pelletöfen fest.

1.BImSchV Stufe 1

Diese Verordnung trat am 22. März 2010 in Kraft und gilt für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, die ab diesem Datum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe am 1. Jänner 2015 gekauft und in Betrieb genommen wurden. Folgende Grenzwerte werden darin angeführt:

  • Ausstoß von maximal 0,4 bis 3,5 g/ m³ Kohlenmonoxid
  • Ausstoß von maximal 0,03 bis 0,075 g/ m³ Feinstaub
  • Wirkungsgrad von mindestens 70 bis 90 %

Die konkreten Grenzwerte je Feuerstättenart, etwa für Pellet- und Kaminöfen sind in dieser Übersicht aufgelistet.

Für ältere Öfen wurden folgende Fristen für die Erfüllung der ersten Stufe festgelegt:

  • Zeitpunkt der Typenprüfung bis 31.12.1974: Einhaltung der Stufe 1 ab 31.12.2014
  • Zeitpunkt der Typenprüfung bis 31.12.1984: Einhaltung der Stufe 1 ab 31.12.2017
  • Zeitpunkt der Typenprüfung bis 31.12.1994: Einhaltung der Stufe 1 ab 31.12.2020
  • Zeitpunkt der Typenprüfung bis 21.03.2010: Einhaltung der Stufe 1 ab 31.12.2024

Um die 1. Stufe der BImSchV einzuhalten, müssen sämtliche Öfen, deren Typenschilder den Zeitpunkt der Typenprüfung zwischen 1995 und 21. März 2010 aufweisen, überprüft werden. Den Nachweis darüber, dass der Ofen die Werte nicht überschreitet, muss vom Besitzer dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger erbracht werden. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte muss der Ofen bis 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen bzw. ausgetauscht werden.

Wie in der RIKA Herstellererklärung angeführt, erfüllen alle RIKA Modelle die Anforderungen der 1. Stufe. Sie haben somit Bestandsschutz und können auch nach dem 31. Dezember 2024 ohne weitere Maßnahmen betrieben werden.

Es besteht prinzipiell die Möglichkeit für eine Sondergenehmigung zB. für historische Kaminöfen, handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen (Kachelöfen) oder auch mobile Feuerstätten, die die aktuellen Anforderungen nicht erfüllen. Sollte der Zeitpunkt der Typenprüfung bzw. das Baujahr nicht mehr ermittelbar sein, kann der Schornsteinfeger auch eine kostenpflichtige Messung der notwendigen Werte vor Ort vornehmen.

1.BImSchV Stufe 2

Mit 1. Jänner 2015 ist die zweite Verordnungsstufe des Immissionsschutzes in Kraft getreten. Folgende aktuell gültigen Grenzwerte werden darin angeführt:

  • Ausstoß von maximal 0,25 bis 1,5 g/ m³ Kohlenmonoxid
  • Ausstoß von maximal 0,02 bis 0,04 g/ m³ Feinstaub
  • Wirkungsgrad von mindestens 70 bis 90 %

Die konkreten Grenzwerte je Feuerstättenart, etwa für Pellet- und Kaminöfen, sind in dieser Übersicht aufgelistet.

Diese Grenzwerte gelten ausschließlich für neue Öfen, d.h. jene, die nach dem 1. Jänner 2015 in Betrieb genommen wurden. Die festgelegten Grenzwerte können jedoch über regionale Abweichungen verfügen.

Nachweis und Übersicht zur Einhaltung der BImSchV bei RIKA Öfen finden Sie in der RIKA Herstellererklärung. Eine Auflistung sämtlicher RIKA Öfen finden Sie außerdem in der Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI).

Weiterführende Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Kategorie Aktuelles
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