Die Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Deutschland beinhaltet sämtliche Regelungen zum Schutz von Lebewesen und Gütern vor schädlichen Umwelteinflüssen und wird laufend verschärft. Mit dem Ziel, Energie effizienter zu nützen und die Feinstaubbelastung zu minimieren, legt sie in der 1. BImSchV u.a. auch den maximalen Schadstoff-Ausstoß sowie Wirkungsgrad von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen wie etwa Kamin- und Pelletöfen fest.
Die Verordnung unterteilt diese Anforderungen und Grenzwerte in zwei Stufen:
Diese Verordnung trat am 22. März 2010 in Kraft und gilt für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, die ab diesem Datum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe am 1. Jänner 2015 gekauft und in Betrieb genommen wurden. Folgende Grenzwerte werden darin angeführt:
Die konkreten Grenzwerte je Feuerstättenart, etwa für Pellet- und Kaminöfen sind in dieser Übersicht aufgelistet.
Für ältere Öfen wurden folgende Fristen für die Erfüllung der ersten Stufe festgelegt:
Um die 1. Stufe der BImSchV einzuhalten, müssen sämtliche Öfen, deren Typenschilder den Zeitpunkt der Typenprüfung zwischen 1995 und 21. März 2010 aufweisen, überprüft werden. Den Nachweis darüber, dass der Ofen die Werte nicht überschreitet, muss vom Besitzer dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger erbracht werden. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte muss der Ofen bis 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen bzw. ausgetauscht werden.
Wie in der RIKA Herstellererklärung angeführt, erfüllen RIKA Modelle mehrheitlich die Anforderungen der 1. Stufe. Sie haben somit Bestandsschutz und können auch nach dem 31. Dezember 2024 ohne weitere Maßnahmen betrieben werden. Entsprechende Informationen finden Sie in der HKI-Datenbank. Sollte Ihr Ofenmodell dort nicht gelistet sein, kontaktieren Sie uns bitte via Kontaktformular.
Es besteht prinzipiell die Möglichkeit für eine Sondergenehmigung zB. für historische Kaminöfen, handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen (Kachelöfen) oder auch mobile Feuerstätten, die die aktuellen Anforderungen nicht erfüllen. Sollte der Zeitpunkt der Typenprüfung bzw. das Baujahr nicht mehr ermittelbar sein, kann der Schornsteinfeger auch eine kostenpflichtige Messung der notwendigen Werte vor Ort vornehmen.
Mit 1. Jänner 2015 ist die zweite Verordnungsstufe des Immissionsschutzes in Kraft getreten. Folgende aktuell gültigen Grenzwerte werden darin angeführt:
Die konkreten Grenzwerte je Feuerstättenart, etwa für Pellet- und Kaminöfen, sind in dieser Übersicht aufgelistet.
Diese Grenzwerte gelten ausschließlich für neue Öfen, d.h. jene, die nach dem 1. Jänner 2015 in Betrieb genommen wurden. Die festgelegten Grenzwerte können jedoch über regionale Abweichungen verfügen.
Nachweis und Übersicht zur Einhaltung der BImSchV bei RIKA Öfen finden Sie prinzipiell in der RIKA Herstellererklärung. Eine Auflistung sämtlicher RIKA Öfen finden Sie außerdem in der Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI).
Weiterführende Informationen zur Verordnung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
In unserem aktuellen Katalog finden Sie alle Ofenmodelle sowie Wissenswertes um unsere Produkte und Innovationen. Lassen Sie sich inspirieren!